Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen
Vor dem S-Bahnhof Lichtenberg, bei der Auffahrt auf die Skandinavische Straße von der Einbecker Straße (Einmündung der Einbecker Straße auf die Weitlingstraße, direkt neben der Jelbi Mobilitätsstation, siehe Kartenausschnitt), sollte ein Zebrastreifen installiert werden.
Die vorgeschlagene Stelle für den Zebrastreifen ist eine gut frequentierte Straßenüberquerung, die viele Menschen täglich fußläufig zwischen dem anliegenden Wohngebiet in Richtung Einbecker Straße und dem Bahnhof Lichtenberg nutzen.
Oft kommt es dabei vor, dass es Unsicherheiten bei sowohl den Fußgängern als auch den Autofahrern gibt, da durch die Ampelphase oft viele Leute gleichzeitig die Straße überqueren und diese Stelle aus Fußgänger-Perspektive einer Stelle mit Zebrastreifen ähnelt.
Der Blick als Autofahrer nach links auf die Weitlingstraße wird oft zum Teil blockiert, wenn dort einige Fußgänger an der Ampel stehen. Die Auffahrt der Einbecker Straße auf die Weitlingstraße wird von vielen Autofahrern sehr schnell befahren. Durch die hohe Personenanzahl, die diesen Straßenabschnitt überqueren, kommt es oft vor, dass sich Autofahrer und Fußgänger unsicher sind, wer Vorfahrt hat.
Ein Zebrastreifen würde Klarheit für sowohl für Autofahrer als auch Fußgänger schaffen, die Verkehrssicherheit für Autofahrer und Fußgänger erhöhen und das Auffahren auf die skandinavische Straße mit überhöhter Geschwindigkeit bei eingeschränktem Blickfeld vermeiden. Ich empfinde diese Stelle sowohl als Fußgänger, als auch wenn ich dort mit dem Auto fahre, als schlechte Verkehrsführung.
Zuständigkeit: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt/ Straßen- und Grünflächenamt
Information des Fachamtes (18.04.2023):
Der Vorschlag wird in die AG Fußverkehr eingebracht und muss dort geprüft werden. An dieser Stelle möchte das Straßen- und Grünflächenamt noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei einem Fußgängerüberweg (FGÜ) um eine verkehrsrechtliche Anordnung handelt, welche durch die Senatsverwaltung nach den verkehrsrechtlichen Parametern geprüft werden muss – es besteht kein Anspruch auf einen FGÜ. Das Straßen- und Grünflächenamt hat hierbei keinen Einfluss auf die Anordnung der Senatsverwaltung.