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Vorschlag

Ereignisse
10.01.2023 Vorschlag eingereicht
13.01.2023 Zur Prüfung weitergeleitet an das Straßen- und Grünflächenamt
17.01.2023 Bearbeitung im Anliegenmanagement
17.01.2023 Anliegen bearbeitet
Termine

Zur Zeit keine Termine

Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen

  • wann und vom wem er eingereicht wurde
  • wer ihn wie kommentiert hat
  • welche Beschlusslage er erhalten hat
  • welche Termine ihn betreffen
  • wie er umgesetzt wurde.

Frankfurter Allee Süd öffentliches Straßenland

Einbahnstraße Schulze-Boysen-Straße

Hat_gute_Idee
10.01.2023
0
2023-1-1

In der Schulze-Boysen-Straße, vor der der Mildred-Harnack-Schule, rasen die Autos nur so durch. Des Weiteren gibt es immer ein Slalomfahren zu den Hauptverkehrszeiten und man kann nicht in Ruhe einparken.
Eine Einbahnstraße würde nicht nur die Straße beruhigen, sondern auch sicherer machen.

Umsetzungsbericht

Zuständigkeit: Straßen- und Grünflächenamt
 
Information des Fachamtes (17.01.2023):
Die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung  in der Schulze-Boysen-Straße wäre mit erheblichen Verkehrseinschränkungen verbunden und ist aus verkehrsbehördlicher Sicht nicht sinnvoll, um das angestrebte Ergebnis einer Verkehrsberuhigung zu ermöglichen.
Neben dem Zeit- und Wegefaktor, welcher sich für alle Verkehrsteilnehmende permanent erhöhen würde, sollte auch die damit verbundene Mehrbelastung der Umwelt, der Anwohnerschaft und nicht zuletzt auch die Verdichtung des Verkehrs auf den Hauptstraßen bzw. den flankierenden Nebenstraßen beachtet werden. Einbahnstraßenregelungen führen regelmäßig dazu, dass Umwege gefahren werden müssen. Des Weiteren nehmen wir dem Fahrzeugführer in Situationen, in denen ein Fahrzeug oder ein anderes Hindernis das Weiterfahren verhindert (u.a. bei der Müllentsorgung), die Möglichkeit, dass er in anderer Richtung seine Fahrt fortsetzen kann. Auch verlagern sich Verkehre zulasten anderer Bewohner in andere Nebenstraßen und die gefahrene Geschwindigkeit erhöht sich zumeist aufgrund des fehlenden Gegenverkehrs. Der letztgenannte Umstand wird besonders gestärkt, wenn die vorhandenen Fahrbahnbreiten „großzügig“ bemessen sind (die Einbahnstraßenregelung also nicht primär aufgrund einer schmalen Fahrbahn und oder schlechten Sichtbeziehung begründet ist).
 
Aus den vorgenannten Gründen wäre eine solche Anordnung, einerseits nicht im Interesse der Allgemeinheit und andererseits würden auch die negativen Auswirkungen überwiegen.