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Vorschlag

Ereignisse
10.01.2023 Vorschlag eingereicht
13.01.2023 Zur Prüfung weitergeleitet an das Straßen- und Grünflächenamt
17.01.2023 Bearbeitung im Anliegenmanagement
17.01.2023 Anliegen bearbeitet
Termine

Zur Zeit keine Termine

Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen

  • wann und vom wem er eingereicht wurde
  • wer ihn wie kommentiert hat
  • welche Beschlusslage er erhalten hat
  • welche Termine ihn betreffen
  • wie er umgesetzt wurde.

Karlshorst öffentliches Straßenland

Straßenmarkierung Tempo30 Dönhoffstraße

Julia H.
10.01.2023
0
2023-1-3

Auf der Dönhoffstraße ist Tempo 30 km/h vorgegeben - leider hält sich kaum ein Fahrzeug daran. Auch die derzeit dort fahrenden Busse nicht. Insbesondere im Abschnitt zwischen Sangeallee und Hentigstraße wird das Tempolimit nicht eingehalten, vielleicht auch übersehen. Die Vorfahrtsregeln werden häufig nicht beachtet oder verstanden. Regelmäßig sehe ich daraus resultierende brenzliche Situationen. Zudem wohnen hier viele Familien mit Kindern oder ältere Anwohner, die die Dönhoffstraße sicher überqueren wollen.
Geschwindigkeitskontrollen erfolgen scheinbar nicht bzw. helfen nicht, falls es sie geben sollte. Bodenschwellen sind sicherlich wegen der Feuerwehr nicht möglich.
Um Bewusstsein für das Tempolimit zu erzeugen, könnten aus meiner Sicht Straßenmarkierungen helfen, die groß und deutlich auf der Fahrbahn zu sehen sind und jeden Fahrzeugführer an das Tempo 30 / Vorfahrtgewähren / Kinder erinnern.

Umsetzungsbericht

Zuständigkeit: Straßen- und Grünflächenamt
 
Information des Fachamtes (17.01.2023):
Grundsätzlich erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Straßenverkehrsordnung - StVO). Der Schwerpunkt der StVO liegt hierbei nicht auf den Rechten der Verkehrsteilnehmer, sondern weist klar auf die Verpflichtungen hin, die anderen gegenüber wahrzunehmen sind. Natürlich ist dabei den schwächeren Verkehrsteilnehmern höherer Schutz zuzusprechen. Jedoch kann dies nicht zu Lasten der eigenen Sensibilität und Aufmerksamkeit des gesamten Straßenverkehrs erfolgen bzw. auf Toleranz aufgrund von Fehlverhalten hoffen. Auch ist zu berücksichtigten, dass die StVO zur Aufrechterhaltung eines flüssigen Verkehrsablaufs, die Gewährleistung der Ordnung und die Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen vorsieht bzw. dafür Sorge zu tragen hat.
 
Geschwindigkeitsüberwachende Maßnahmen werden originär von den Fachdienststellen der Polizei und vorrangig an unfallbelasteten Straßen durchgeführt. Die Wahl der Messorte obliegt ausschließlich diesen Fachdienststellen der Polizei. Aufgrund beschränkter personeller Ressourcen ist es Dienstkräften der Polizei nicht immer möglich, sämtlichen Beschwerden über Geschwindigkeitsverstöße, die häufig mehr auf subjektiven Empfinden als auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhen, nachzugehen. Zu bemerken ist auch, dass die Verkehrsteilnehmer ihr Fahrverhalten der Anwesenheit von Polizeikräften vor Ort anpassen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Dönhoffstraße im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Unfall-Lage völlig unauffällig ist.
 
Die fachlichen Einschätzungen der Straßenverkehrsbehörde basiert auf den Anforderungen der Eingriffsermächtigung nach §45 Abs.9 StVO welche ausführt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
 
Die erforderlichen besonderen Umstände und/oder besonderen örtlichen Verhältnisse und Gefahrenlagen können nach Schilderungen im Vorschlagstext nicht nachvollzogen werden. Wegen der Zielrichtung „Gefahrenabwehr“ dient die Verkehrsregelungspflicht vordringlich der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Andererseits ist die StVO kein Mittel der kommunalen Selbstverwaltung, die alles ermöglicht, was im Sinne einer Stadtgestaltung wünschenswert wäre. Die Stadtgestaltung muss deswegen auch im Einklang mit den Eingriffsbefugnissen des § 45 StVO stehen.
 
Eine Anordnung von Verkehrszeichen, die dem Zweck der Verkehrsberuhig dienen könnten, müssen im Sinne der Gefahrenabwehr erforderlich, angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine rechtmäßige Entscheidung nach § 45 StVO zu treffen.
 
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn nur diese, neben der bereits angeordneten Tempo 30-Zone, konkrete Gefahren, hier Verkehrsunfälle mit Radfahrenden, zu Fuß Gehenden oder zwischen den am Verkehr Teilnehmenden, die ausschließlich auf nicht Anliegerverkehre zurückzuführen sind, verhindern könnte. Allein hier scheitert schon die Prüfung, weil es keine konkrete (Verkehrsunfallstatistik), sondern nur eine abstrakte Verkehrsunfallgefahr gibt. Es gäbe sonst keinen Grund mehr, nicht in jeder Straße zusätzliche verkehrliche Maßnahmen anzuordnen. Eine Überhäufung von Verkehrszeichen wäre die Folge.
 
Angemessen ist diese Maßnahme, wenn unter mehreren Möglichkeiten von Anordnungen, z.B. das Zeichen 274 StVO das geringste und wirkungsvollste Mittel wäre, um die vorgenannten Verkehrsunfälle zu verhindern. Auch diese Prüfung scheitert schon im Ansatz, weil die vorgenannten Problemsituation einerseits nicht vorliegt und zunächst mildere Verkehrsregelungen erwogen werden müssten um die bestehenden Verkehre zu regulieren (ehe diese komplett verhindert werden). Die Dönhoffstraße ist aber bereits in eine Tempo-30 Zone eingebunden. Weitere Zeichen 274 StVO sind hierbei nach der Verwaltungsvorschrift nicht zulässig.
 
Verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine Maßnahme, wenn unter Abwägung der Rechtsgüter „Einzelinteresse“ gegenüber dem „Allgemeininteresse“ eine dem Allgemeininteresse überwiegender Sachverhalt vorläge. Die Mehrheit müsste durch objektive Sachverhalte (z.B. konkrete Verkehrsunfallgefahren) geschützt werden. Mangels Verkehrsunfällen liegt auch dieses Interesse der Allgemeinheit nicht vor, so dass das Einzelinteresse dem hinten ansteht.
 
Wie bereits weiter oben erläutert müssen vorerst konsequenterweise Geschwindigkeitsüberwachende Maßnahmen von den Fachdienststellen der Polizei ergriffen werden.
 
Nach Darlegung der o. g. Punkte können seitens der Straßenverkehrsbehörde keine Maßnahmen ergriffen werden.