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Vorschlag

Ereignisse
02.02.2021 Vorschlag eingereicht
08.02.2021 Zur Prüfung weitergeleitet an das Straßen- und Grünflächenamt
09.02.2021 Bearbeitung im Anliegenmanagement
09.03.2021 Anliegen bearbeitet
Termine

Zur Zeit keine Termine

Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen

  • wann und vom wem er eingereicht wurde
  • wer ihn wie kommentiert hat
  • welche Beschlusslage er erhalten hat
  • welche Termine ihn betreffen
  • wie er umgesetzt wurde.

Neu-Lichtenberg öffentliches Straßenland

Stationäre Ladezone Postshop Leopoldstraße

Anne_
02.02.2021
0
2021-1-15

Für den Postshop Leopoldstraße 22 sollte dringend eine stationäre Ladezone eingerichtet werden. Sowohl Leopold- als auch Emanuelstraße sind immer bis in den Kreuzungsbereich hinein mit PKWs zugeparkt, Transporter der DHL müssen dafür zum ent- und beladen ständig in der zweiten Reihe parken. Der Verkehrsfluss wird dadurch behindert und Fußgänger gefährdet.

Umsetzungsbericht

Zuständigkeit: Straßen- und Grünflächenamt
 
Information des Fachamtes (09.03.2021):
Die Straßenverkehrsbehörde lehnt die Einrichtung eines Kurzzeitparkplatz (Ladezone) ab.
 
Die Straßenverkehrsordnung sieht die Einrichtung so genannter Kurzzeitparkplätze oder eingeschränkte Haltverbote vor Einzelgeschäfte nicht vor. Vor größeren, öffentlichen Einrichtungen, wie Bahnhöfen, Verwaltungseinrichtungen, Kaufhäusern, wo Parkraum besonders „kostbar“ ist und daher erreicht werden muss, ist die Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen oder eingeschränkte Haltverbote vorgesehen, um möglichst vielen Fahrzeugen nacheinander für möglichst kurze Zeit das Parken zu ermöglichen.
 
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das Straßenverkehrsrecht in seiner Gesamtausrichtung präferenz- und privilegienfeindlich ist. Es geht grundsätzlich von einer Gleichbehandlung und der Gleichrangigkeit aller Verkehrsteilnehmer aus. Aus diesem Grund kann eine Privilegierung einzelner Verkehrsteilnehmer nicht auf das Straßenverkehrsrecht gestützt werden, wenn dies zur Folge hätte, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer vom Gemeingebrauch an der Straße ausgeschlossen werden würden.
 
Darüber hinaus ist zu betonen, dass hier keine Antragstellung des Nutznießers (Getränke-Tabakwaren-Backshop) vorliegt. Des Weiteren ist das Halten und Parken in zweiter Reihe nach § 12 Abs. 4 nach der Straßenverkehrs-Ordnung verboten. Treten Behinderungen auf, so können diese polizeilich geahndet werden. Beschwerden sind sodann an das Ordnungsamt oder an die Polizei zu richten.