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Vorschlag

Ereignisse
16.04.2021 Vorschlag eingereicht
19.04.2021 Zur Prüfung weitergeleitet an das Straßen- und Grünflächenamt
03.05.2021 Bearbeitung im Anliegenmanagement
29.10.2021 Anliegen bearbeitet
Termine

Zur Zeit keine Termine

Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen

  • wann und vom wem er eingereicht wurde
  • wer ihn wie kommentiert hat
  • welche Beschlusslage er erhalten hat
  • welche Termine ihn betreffen
  • wie er umgesetzt wurde.

Friedrichsfelde Süd öffentliches Straßenland

Spiegel für Einsehbarkeit, um auf Volkradstraße aus Seitenstraßen fahren zu können

Yvonne Norak
16.04.2021
0
2021-1-53

Ich bitte unbedingt um Spiegel zur Einsehbarkeit, ob Auto von links kommen, wenn man aus sämtlichen Seitenstraßen auf die Volkradstraße fahren möchte. Beispiel: aus Schwarzmeerstraße auf Volkradstraße fahren. Dies ist oft ein Glücksspiel. Man kann einfach nicht einsehen, ob links ein Auto oder gar Bus kommt. Man muss regelrecht auf gut Glück fahren. Es ist sehr gefährlich. Alle meine Besucher, als auch wir als erfahrene Autofahrer, haben dieses Problem. Jedes Mal muss ich leider sagen, ja es ist gefährlich hier, weil man unter anderem wegen den parkenden Autos nichts sehen kann und auch nicht weit genug vorfahren kann, um keinen Unfall zu riskieren. Wir beobachten das, auch wenn wir selbst auf der Volkradstraße fahren und Autos von rechts rauf möchten. Man musste oft schon auf der Hauptstraße bremsen. Das liegt mir wirklich am Herzen.

Umsetzungsbericht

Zuständigkeit: Straßen- und Grünflächenamt
 
Information des Fachamtes
29.10.2021:
Von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz wurden Halteverbote für eine bessere Sichtbeziehung in die Volkradstraße angeordnet.
 
 
03.05.2021:
Es gelten die allgemeinen Regeln einer Straßenverkehrsbehörde, die Verkehrszeichen oder Leiteinrichtungen nur zur Gefahrenabwehr anordnen (genehmigen) dürfen.
 
Zwar mag die Volkradstraße schwer von der Schwarzmeerstraße aus einzufahren sein, jedoch liegen keine objektiven Gesichtspunkte (Unfallstatistik, Kurvenradius, etc.) vor, die einer veränderten Verkehrsregelung bedürfen. Der Verkehrsteilnehmer muss sich, wie an jeder Straßeneinmündung langsam in den Verkehr hinein tasten. Es ist in jedem Falle die erforderliche Sorgfalt zu wahren.
 
Es wird keine Sondernutzung zur Aufstellung eines Verkehrsspiegels dort geben, weil die Straßenverkehrsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen hat und dabei die Maßnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Trifft einer der drei Säulen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu, wäre die Maßnahme rechtswidrig.
 
Die Aufstellung eines Verkehrsspiegels kann zwar geeignet sein, das Einfahren zu erleichtern, jedoch ist diese Maßnahme nicht erforderlich, weil es andere, weniger kostenintensive Maßnahmen gibt, wie z.B. die Herabsenkung der Geschwindigkeit und das langsame Hineintasten. Damit wäre die Sondernutzung unverhältnismäßig.
Eine Prüfung der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, Rechtsgüterabwägung des Einzel- gegenüber dem Allgemeininteresse) ist damit entbehrlich.
 
Eine Herabsenkung der Geschwindigkeit in der Volkradstraße auf 30 Km/h muss zuständigkeitshalber von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) veranlasst werden (der Vorschlag wurde zur Prüfung an die SenUVK weitergeleitet).
 
Des Weiteren werden Verkehrsspiegel grundsätzlich vom Straßenbaulastträger nicht aufgestellt, da die optischen Verzerrungen, die durch den Spiegel verursacht werden zu einer Fehleinschätzung der verkehrlichen Situation führen können, da reale Abstände und Geschwindigkeiten anders dargestellt werden. Dieses könnte bei ungeübten Fahrzeugführern eher zu Gefahrensituationen führen.
Außerdem können durch den Spiegel verursachte Reflexionen, teilweise in Kombination mit Verschmutzungen negativ auf den Straßenverkehr einwirken.
Eine Garantie, dass ein Verkehrsspiegel immer richtig ausgerichtet ist und die Verkehrssituation reflektiert und nicht durch einen Verkehrsunfall oder Vandalismus zerstört, verdreht oder beschmutzt ist, kann vom Straßenbaulastträger nicht gegeben werden.