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Vorschlag

Ereignisse
24.03.2018 Vorschlag eingereicht
28.03.2018 Bearbeitung im Anliegenmanagement
28.03.2018 Anliegen weitergeleitet an das Straßen- und Grünflächenamt
15.06.2018 Anliegen bearbeitet
Termine

Zur Zeit keine Termine

Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen

  • wann und vom wem er eingereicht wurde
  • wer ihn wie kommentiert hat
  • welche Beschlusslage er erhalten hat
  • welche Termine ihn betreffen
  • wie er umgesetzt wurde.

Neu-Hohenschönhausen Süd öffentliches Straßenland

Halteverbot vor Matenzeile

Matthias Zeisberger
24.03.2018
0
2018-1-36

Die Durchfahrt der Matenzeile ist zwischen Rüdickenstrasse und Röttkenring für den Verkehr gesperrt. Aus diesem Grund, wurden dort Pfosten angebracht, welche die Durchfahrt verhindern. Dies führt allerdings dazu, dass ständig PKW und Kleintransporter die Fläche vor den Pfosten als Parkfläche nutzen.
Im Not- und vor allem im Brandfall dient die Matenzeile aber als Feuerwehr und Rettungsweg für die Häuser Rüdickenstrasse 30 + 32 und Röttkenring 27 + 29 (ehem. Matenzeile 26 + 28). Angesprochene Häuser sind ein Modellprojekt der Albatros e.V. Dort wohnen aufgrund des besonderen Ansatzes dieses Modellprojekts überwiegend Senioren, Menschen mit Behinderung, stark Mobilitätseingeschränkte (Rollstuhlfahrer) und psychisch Erkrankte. Zudem befindet sich ein Kindergarten in einem der Gebäude. Gerade diese Personengruppen bedürfen im Not- und Rettungsfall ganz besonderer Hilfe und Rettungsmaßnahmen. Ein möglicher Fluchtweg über die Balkone wird aber erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht, wenn wie auf dem Bild zu sehen, ständig Fahrzeuge vor der Durchfahrt stehen. Deshalb bedarf es eines absoluten Halteverbotes vor den Absperrungen.
Nebenbei hindert es auch die Müllabfuhr bei der regelmäßigen Leerung der Müllbehälter.

Umsetzungsbericht

Zuständigkeit: Straßen- und Grünflächenamt / Straßenverkehrsbehörde
 
Information des Fachamtes (15.06.2018):
 
Grundsätzlich ist die geschilderte Problematik nicht unbekannt, da sie bereits Gegenstand einiger Anfragen war. Verkehrsrechtlich besteht an dieser Örtlichkeit jedoch kein Handlungsbedarf. Die Gesamtfahrbahnbreite in diesem Bereich beträgt 4,55 m. Abzüglich parkender Fahrzeuge verbleibt je nach Fahrzeugbreite eine Fahrbahnrestbreite von ca. 2,50 m. Gemäß § 12 StVO ist das Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig und bedarf deshalb auch keiner weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen (in Form von Haltverboten). Von einer Engstelle, im Sinne des zuvor genannten Paragraphen, können sie ab einer Fahrbahnbreite kleiner 3,05 m ausgehen.
 
 
Anbei sei auch erwähnt, dass der hier gesperrte Bereich im Jahre 1996 dem Fließverkehr als Verkehrsfläche entzogen und auch straßenrechtlich entwidmet wurde. Ab diesem Zeitpunkt war die Nutzung durch Zeichen 240 StVO lediglich dem Fuß- und Radverkehr vorbehalten. Erst seit Sanierung der Gebäude Matenzeile 26/28 und der damit verbundenen Müllstandsfläche/Unterfluranlage wird der Bereich zum Zweck der Müllentsorgung wieder angefahren. Die Einrichtung der Unterfluranlage an jetzigem Standort war das Begehren des Eigentümers/Bauherren und wurde durch das Straßen- und Grünflächenamt trotz widriger Umstände (Zeichen 240 StVO) zugestimmt.
 
 
Nach Rücksprache mit dem Straßen- und Grünflächenamt besteht die Möglichkeit, die bereits eingebauten Poller bis zum Sackgassenschild vorzuziehen. Dies würde, ohne zusätzlichen Regelungs- und auch Kontrollaufwand, zu einer Bereinigung der Problematik führen, müsste jedoch durch den Eigentümer/Bauherren beantragt und finanziert werden, was bisher nicht erfolgt ist.