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Vorschlag

Ereignisse
31.05.2011 Vorschlag eingereicht
31.10.2011 Vorschlag votiert
28.06.2012 BVV-Beschluss
28.06.2012 Vorschlag abgelehnt
Termine

Zur Zeit keine Termine

Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen

  • wann und vom wem er eingereicht wurde
  • wer ihn wie kommentiert hat
  • welche Beschlusslage er erhalten hat
  • welche Termine ihn betreffen
  • wie er umgesetzt wurde.

Rummelsburger Bucht öffentliches Straßenland

Bürgersteigverbreitung

Anonymous
31.05.2011
0
13-12-10

Bürgersteigverbreitung Hauptstraße 75 bzw. unbebautes Grundstück auf Höhe der Tram-Haltestelle+ Beschneiden des dort auf den Gehweg ragenden Busches+ Schneeräumung im Winter an dieser Stelle

Umsetzungsbericht

Stellungnahme des Hauptausschusses / Beschluss der BVV (DS/0130/VII)
1. Die Gehwegverbreiterung ist nicht möglich, da es sich bei den angrenzenden Grundstücken um Privatflächen handelt.
2. Die Beschneidung des Busches wird im Wege einer Ersatzvornahme vorgenommen.
3. Die Winterdienstpflichten obliegen den Anliegern. 
 
Stellungnahme Fachausschuss
 
Ausschuss für ökologische Stadtentwicklung
Schneeräumung fällt in Zuständigkeit des Ordnungsamtes. Der Vorschlag wird an den Ausschuss für Öffentliche Ordnung/Verkehr überwiesen. Das Bezirksamt wird dem Ausschuss Information zukommen lassen.
 
Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr
Der Ausschuss folgt der Stellungnahme des Bezirksamtes.
 
Ausschuss für Umwelt
Der Drucksache wird einstimmig im Ausschuss zugestimmt.
 
Stellungnahme Bezirksamt / Fachamt
Eine Gehwegverbreiterung ist nicht möglich, da es sich bei den angrenzenden Grundstücken um Privatflächen handelt. Der zeitweise in den öffentlichen Straßenraum hinein ragende Bewuchs wird regelmäßig im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht vom Tiefbauamt im Wege der Ersatzvornahme beschnitten, da eine Ermittlung der Eigentümer (Es handelt sich um eine Eigentümergemeinschaft) nicht möglich ist bzw. mit vertretbarem Aufwand realisiert werden kann. Die Winterdienstpflichten obliegen entsprechend dem Straßenreinigungsgesetzt den Anliegern, also den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke.